Anwalt für Visum Berlin - Bundesweite Vertretung in Visumsangelegenheiten, Visabeschaffung
Als auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt vertritt der Anwalt Stefan Gräbner Sie bundesweit zwecks Erlangung Ihres Visums oder des Ihres Ehegatten zum Ehegattennachug. Rechtsanwalt Stefan Gräbner betreibt für Sie die Familienzusammenführung zum Ehegatten oder zum Kind und zu sonstigen Familienangehörigen gegenüber der Deutschen Botschaft im Ausland, vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin. Der Anwalt verschafft Ihnen ein Visum zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland. Rechtsanwalt Stefan Gräbner erstreitet für Sie den Nachzug zum gleichgeschlechtlichen Partner. Rechtsanwalt Stefan Gräbner vertritt Sie in Besuchsvisaangelegenheiten und betreffend studentische Visas, Beschaffung von Buisinessvisa, Blue Card (erleichterte Immigration für Hochqualifizierte).
So finden Sie RA Gräbner: Die Rechtsanwaltskanzlei befindet sich in Berlin Charlottenburg auf dem Kantdreieck, gegenüber dem KapHag-Hochhaus mit dem Segel auf dem Dach "Segelhaus", schräg gegenüber dem Theater des Westens, Kantstraße, Ecke Fasanenstraße. Die Kantstraße ist die Parallelstraße zum Kurfürstendamm ("Kudamm"). Das Rechtsanwaltsbüro kann man mit S-Bahn und U-Bahn gut über den Bahnhof Zoologischer Garten (Bahnhof Zoo) erreichen.
Da Klageverfahren gegen die Deutsche Botschaft - vertreten durch das Auswärtige Amt - immer beim Verwaltungsgericht Berlin zu führen sind, sind Sie bei Rechtsanwalt Stefan Gräbner in Berlin örtlich beim richtigen Rechtsanwalt. Nach Absprache kann ich auch Termine für Ihren Rechtsanwalt aus einer anderen Stadt Deutschlands in Berlin wahrnehmen.
RECHTSPRECHUNG:
Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland
Die Erteilung eines „Schengen-Visums“ darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex der EU vorgesehenen Gründen abgelehnt werden.
Die nationalen Behörden
verfügen jedoch über einen weiten
Beurteilungsspielraum bei ihrer Feststellung, ob einer dieser
Ablehnungsgründe für den Antragsteller gilt.
vgl. Presseerklärung
EuGH vom 19. Dez. 2013
Bisher ging man beim Auswärtigen Amt davon aus, dass
über den Visumsantrag betreffend ein Schengenvisum im Wege des
Ermessens entschieden werden könne, die
Ermessensausübung ansich war nie überprüfbar
durch das Verwaltungsgericht. Lediglich der Ermessensnichtgebrauch und
die "falsche Ermessensausübung" waren
überprüfbar. Das hat sich nun geändert. Der
EuGH ist der Auffassung, dass es sich bei den Vorschriften der
Visumserteilung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die gerichtlich
vollständig überprüfbar sind.
Bei der Beantragung eines Schengenvisums, bzw. Touristenvisums oder
Besuchervisums ist zu beachten, dass nur der Antragsteller Chancen auf
Erteilung eines Visums hat, der glaubhaft macht, dass er in seinem
Herkunftsland "verwurzelt" ist, also gewiss ist, dass er in sein
Herkunftsland auch zurückkehrt. Auch ein Antrag auf eines
sogenannten Schengen-Visums bedarf daher der gründlichen
Vorbereitung. Es ist ratsam sämtliche Unterlagen einzureichen,
durch die bewiesen wird, dass eine Rückkehr beabsichtigt ist,
wie Darstellung der Familienverhältnisse, Eigentum, Einkommen,
Grundbesitz und Lohnbescheinigungen. Leider kommen die Botschaften
ihrer Verpflichtung nicht nach detaillierte Hinweise zu geben. Im
Zweifel sollte daher bereits vor der Beantragung ein fachkundiger
Rechtsanwalt zu den Einzelheiten befragt werden.
vgl. weitere Urteile zum Touristenvisum, hier klicken
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2012 - BVerwG 10 C 12.12
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2012 entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 – BVerwG 1 C 8.09
Meiner Meinung nach
dürfen die deutschen Botschaften nach dieser
Entscheidung nicht generell Personen von der
Visumsantragstellung ausschließen, die den Sprachtest nicht
bestanden haben, denn die Entscheidung stellt auf folgenden Einzelfall
ab:
"Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige
und ihre fünf – zwischen 1994 und 2006 geborenen
– Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des
Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser
lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und
von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen
Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau
heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die
Klägerin zu 1. In den Jahren zuvor besuchte er
seine Familie regelmäßig in der
Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die
Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche
Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim
VG Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 –
nach eigenen Angaben eine Analphabetin – über
keinerlei Deutschkenntnisse verfüge."
Die deutsche Regelung darf demnach nicht dazu führen, dass die deutschen Botschaften Personen davon abhalten vor Bestehen des Sprachtests einem Visumsantrag zu stellen, insbesondere wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG (Familienzusammenführung zu Deutschen) besteht. Denn das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Leitsatz für den Nachzug der Visumsantragstellerin zum in Deutschland lebendem Ausländer gemäß § 29 AufenthG ausdrücklich aus:
"Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann."
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
25.03.2011, 2 BvR 1413/10
Auch der neue Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts hisichtlich des Erfordernisses der
erfolgreichen Teilnahme des Sprachkurses und des Bestehens des
Sprachtests A 1 ändert an dieser Einzelfallprüfung
nichts, denn in der Entscheidung wird ausgeführt:
"Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene
Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im
Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren
Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere
spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe
Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet
lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich
Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch
Besuche oder - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend
ausführt - nötigenfalls zur Gänze im Ausland
herzustellen."
Dies bedeutet, dass wenn die Sprachkenntnisse nicht in einem angemessenen Zeitraum überwunden werden können, ein Visum erteilt werden muss. Meiner Einschätzung nach kann somit auch in Fällen, in denen die Sprachkenntnisse vorhanden sind, die Sprachprüfung jedoch nicht zu einem positiven Ergebnis führt, die Einzelfallprüfung das Ergebnis haben, dass ein Visum erteilt werden muss.
OVG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2011, OVG 11 B 3.10:
Kriterien für die Anerkennung
eines türkischen Sorgerechtsurteils für den
Familiennachzug:
"Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre
public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu
den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen
Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen
Vorstellungen untragbar erscheint [...] Überträgt man
dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein
Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben
sein, wenn das Ergebnis der ausländischen
Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen
Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt
vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und
unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts
bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt
[...]
Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der
ordre public-Vorbehalt nicht dafür instrumentalisiert werden
darf, die in § 20 Abs. 3 AuslG auch für den Fall des
Vorliegens einer anzuerkennenden ausländischen
Sorgerechtsübertragung noch vorgesehene Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde aufzunehmen und in diesem Rahmen
nunmehr eine Prüfung insbesondere der
Integrationsvoraussetzungen und der Integrationsfähigkeit des
Kindes zu verlangen. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.
September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung
(Familienzusammenführungsrichtlinie) ist der Richtliniengeber
im Wege typisierender Bewertung davon ausgegangen, dass in den
Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie ein
Nachzug des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weitere
Prüfung regelmäßig dem Kindeswohl
entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach
juris Rn 13). Dies hat der deutsche Gesetzgeber in § 32 Abs. 3
AufenthG insoweit übernommen, als ein Rechtsanspruch auf
Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil besteht, wenn
dieser „allein“ sorgeberechtigt ist. Diese
Entscheidung darf nicht durch eine Ausweitung der
ordre-public-Vorbehalte gegen ausländische
Sorgerechtsentscheidungen um eine „angemessene
Integrationsprüfung“ umgangen werden."