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Stefan
Gräbner
Rechtsanwalt
Kantstraße
154A
10623
Berlin
Tel.
030/31590770
Fax.
030/31590771
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Anwalt für
Visum Berlin - Bundesweite Vertretung in
Visumsangelegenheiten, Visabeschaffung
Als
auf Ausländerrecht spezialisierter Rechtsanwalt vertritt
der Anwalt Stefan Gräbner Sie bundesweit
zwecks Erlangung Ihres
Visums oder des Ihres Ehegatten zum Ehegattennachug.
Rechtsanwalt Stefan
Gräbner betreibt für Sie die
Familienzusammenführung
zum Ehegatten oder zum
Kind und zu sonstigen
Familienangehörigen
gegenüber der Deutschen Botschaft
im Ausland, vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem
Oberverwaltungsgericht
Berlin. Der Anwalt verschafft Ihnen ein Visum zur Herstellung der
ehelichen
Lebensgemeinschaft in Deutschland. Rechtsanwalt Stefan
Gräbner erstreitet für
Sie den Nachzug zum gleichgeschlechtlichen Partner.
Rechtsanwalt Stefan
Gräbner vertritt Sie in
Besuchsvisaangelegenheiten und betreffend
studentische Vais Beschaffung von Buisinessvisa.
Da Klageverfahren gegen die Deutsche Botschaft - vertreten durch das
Auswärtige
Amt - immer beim Verwaltungsgericht Berlin zu
führen sind, sind Sie
bei Rechtsanwalt Stefan Gräbner in Berlin
örtlich beim richtigen
Rechtsanwalt. Nach Absprache kann ich auch Termine für Ihren
Rechtsanwalt
aus einer anderen Stadt Deutschlands in Berlin wahrnehmen.
RECHTSPRECHUNG
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010
– BVerwG 1 C 8.09
Meiner Meinung nach dürfen die deutschen Botschaften
nach dieser
Entscheidung nicht generell Personen von der
Visumsantragstellung
ausschließen, die den Sprachtest nicht bestanden
haben, denn
die Entscheidung stellt auf folgenden Einzelfall ab:
"Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige
und ihre fünf – zwischen 1994
und 2006 geborenen – Kinder, begehren die Erteilung von Visa
zum Zwecke des
Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser
lebt seit 1998
in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von
2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen.
Inzwischen ist er
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner
deutschen
Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die
Klägerin zu
1. In den Jahren zuvor besuchte er seine
Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli
2007 beantragten die Kläger die
Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche
Botschaft in Ankara 2008
ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim VG Berlin keinen Erfolg,
weil
die Klägerin zu 1 – nach eigenen Angaben eine
Analphabetin – über keinerlei
Deutschkenntnisse verfüge."
Die deutsche Regelung darf demnach nicht dazu führen, dass die
deutschen
Botschaften Personen davon abhalten vor Bestehen des
Sprachtests einem
Visumsantrag zu stellen, insbesondere wenn ein Anspruch auf
Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gem. § 28
AufenthG (Familienzusammenführung zu Deutschen) besteht.
Denn das
Bundesverwaltungsgericht führt in seinem
Leitsatz für den Nachzug der
Visumsantragstellerin zum in Deutschland lebendem
Ausländer gemäß
§
29 AufenthG ausdrücklich aus:
"Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für
Härtefälle steht der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht
entgegen, da
zur Vermeidung einer
unverhältnismäßigen
Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch
Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG,
Abhilfe geschaffen
werden kann."
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2011, 2 BvR 1413/10
Auch der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hisichtlich des
Erfordernisses der erfolgreichen Teilnahme des Sprachkurses und
des Bestehens des Sprachtests A 1 ändert an dieser
Einzelfallprüfung
nichts, denn in der Entscheidung wird ausgeführt:
"Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene
Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im
Bundesgebiet wird sich
zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden
lassen, wofür insbesondere
spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe
Anforderungen
gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden
ausländischen
Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die
familiäre Einheit
durch Besuche oder - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend
ausführt -
nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen."
Dies bedeutet, dass wenn die Sprachkenntnisse nicht in einem
angemessenen
Zeitraum überwunden werden können, ein Visum erteilt
werden muss. Meiner Einschätzung
nach kann somit auch in Fällen, in denen die Sprachkenntnisse
vorhanden
sind, die Sprachprüfung jedoch nicht zu einem
positiven Ergebnis führt,
die Einzelfallprüfung das Ergebnis haben, dass ein Visum
erteilt werden muss.
Eine mit dieser Begründung durch Rechtsanwalt Stefan
Gräbner eingereichte
Verfassungsbeschwerde vom 6. Juli 2011 wurde jedenfalls bis heute nicht
vom
Bundesverfassungsgericht beschieden.
OVG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2011, OVG 11 B
3.10:
Kriterien für die Anerkennung eines
türkischen Sorgerechtsurteils für den
Familiennachzug:
"Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre
public erst vor,
wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken
der deutschen
Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen
steht, dass
es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint [...]
Überträgt man dies
auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein
Verstoß gegen den ordre
public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der
ausländischen
Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen
Kindschaftsrechts
offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das
Wohl des Kindes,
dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des
deutschen
Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über
das Sorgerecht
darstellt [...]
Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der
ordre public-Vorbehalt
nicht dafür instrumentalisiert werden darf, die in §
20 Abs. 3 AuslG auch für
den Fall des Vorliegens einer anzuerkennenden ausländischen
Sorgerechtsübertragung noch vorgesehene Ermessensentscheidung
der
Ausländerbehörde aufzunehmen und in diesem Rahmen
nunmehr eine Prüfung
insbesondere der Integrationsvoraussetzungen und der
Integrationsfähigkeit des
Kindes zu verlangen. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.
September
2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
(Familienzusammenführungsrichtlinie) ist der Richtliniengeber
im Wege
typisierender Bewertung davon ausgegangen, dass in den Fällen
des Art. 4 Abs. 1
Satz 1 Buchst. c der Richtlinie ein Nachzug des Kindes zu dem
sorgeberechtigten
Elternteil ohne weitere Prüfung regelmäßig
dem Kindeswohl entspricht (vgl.
BVerwG, Urt. v. 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn 13).
Dies hat
der deutsche Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 AufenthG insoweit
übernommen, als ein
Rechtsanspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil
besteht,
wenn dieser „allein“ sorgeberechtigt ist. Diese
Entscheidung darf nicht durch
eine Ausweitung der ordre-public-Vorbehalte gegen ausländische
Sorgerechtsentscheidungen um eine „angemessene
Integrationsprüfung“ umgangen werden."
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